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Satzung

Tierschutzverein proTier e.V.

Stand 29. März 2009


§ 1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr
1.    Der Verein führt den Namen proTier e.V.
2.    Der Vereinssitz ist Neuss.
3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Zweck des Vereins ist:
a)    Die Förderung des Tierschutzes, national und international.
b)    Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien.
c)    Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunden.
d)    Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle Personen.

3.    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a)    Einwirkung auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im In- und Ausland durch Verbreitung von Informationsmaterial sowie durch Beiträge und Veröffentlichungen in anderen Informationsmedien. Zielsetzung ist, bei der Bevölkerung das Verantwortungsgefühl für Tiere zu wecken oder zu stärken und ein Umdenken im Umgang mit Tieren zu fördern.
b)    Entwicklung, Ausarbeitung und Durchführung regional sinnvoller und durchführbarer Projekte wie beispielsweise Kastrationsaktionen, Futterpatenschaften, Kooperation mit Pflegestellen und Errichtung von Auffangstationen.
c)    Die Unterstützung von Tierschutzorganisationen, Tierheimen sowie privaten Tierschützern in Deutschland und Italien, speziell auf Sardinien, durch Unterstützung bei der Vermittlung von Hunden und Katzen in deutsche Familien.
d)    Einen inhaltlich umfassenden und dynamischen Internetauftritt.


§ 3 Gemeinnützigkeit
1.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3.    Ein wirtschaftlicher Einsatz der Vereinsmittel ist zu gewährleisten, die Verwaltungsausgaben sind gering zu halten.

4.    Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

5.    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.    Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten. Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.


§ 4 Mitgliedschaft
1.    Der Verein besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern. Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und auch den Zweck des Vereins durch ihre Förderbeiträge fördern und unterstützen. Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder, die die Vereinsarbeit durch ihr ehrenamtliches Engagement auf verantwortlicher Ebene aktiv unterstützen.

2.    Fördermitglieder haben kein aktives Stimmrecht. Sie haben kein passives Wahlrecht, d. h., sie dürfen nicht für Vorstandsposten kandidieren.

3.    Ordentliche Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliedschaft kann nur aus den Reihen der Gründungsmitglieder und der Bereichsleiter erstehen und muss schriftlich beantragt werden. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

4.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5.    Der Austritt erfolgt zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Rückerstattungsansprüche von Beiträgen/Spenden sind ausgeschlossen.

6.    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.  
a)    Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags.
b)    Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung suspendieren. Auf Antrag des Mitglieds ist das Mitglied auf der Mitgliederversammlung anzuhören.



§ 5 Mitgliedsbeiträge
1.    Die jeweils festgesetzte Beitragshöhe für das folgende Jahr ergibt sich aus der Beitragsordnung.

2.    Der erste Jahresbeitrag ist bei Aufnahme fällig; danach ist der Jahresbeitrag jeweils am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.

3.    Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen, und dieser Vorschlag wird in der Hauptversammlung bestätigt, höher oder tiefer gesetzt.

4.    Die jährlichen Mitgliedsbeiträge von „ordentlichen Mitgliedern“ können auf Wunsch mit Genehmigung des Vorstands erlassen werden.

5.    a)    Die Verwendung der Spendengelder erfolgt im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke.
b)    Die Verteilung bzw. Zuteilung der Spendengelder auf die verschiedenen Vereinsprojekte erfolgt in erster Linie im Rahmen der Satzung und der darin genannten Priorität der Aktivitäten. Der Vorstand behält sich vor, zweckbezogene Spenden gegebenenfalls innerhalb der in der Satzung definierten Projekte nach Bedarf zuzuteilen.


§ 6 Vorstand
1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2.    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4.    Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

5.    Bei einem unentschiedenen Beschluss des Vorstands hat der Vorsitzende ein zweites Stimmrecht.


§ 7 Mitgliederversammlung
1.    Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a)    wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b)    mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahrs, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird

2.    Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1, b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

3.    Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegen¬heiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

4.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail, Chat oder Skype-Telefonie oder per Telefonkonferenz.

5.    Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a)    die Genehmigung der Jahresrechnung
b)    die Entlastung des Vorstands
c)    die Wahl des Vorstands
d)    Satzungsänderungen
e)    Anträge des Vorstands und der Mitglieder
f)    die Auflösung des Vereins
g)    die Festsetzung des Mitgliederbeitrags

6.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7.    Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitglieder-versammlung nicht beschlussfähig, ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versamm¬lungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens zwei Monate nach dem ersten Verhandlungstag stattzufinden. Diese weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

8.    Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

9.    Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

10.    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag der Mehrheit der Anwesenden muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleich¬heit hat der Vorsitzende ein zweites Stimmrecht.

11.    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unter-schreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.


§ 8 Auflösung des Vereins
1.    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei vier Fünfteln Zustimmung aufgelöst werden.

2.    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.


§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§ 10 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam sein oder ihre Wirkung verfehlen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vereinszweck entspricht. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass sich bei der Anwendung der Satzung Lücken in den satzungsmäßigen Regelungen ergeben.
 
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